Gesetz

Die allgemeinen Vertragsbedingungen unserer Rechtsschutzdienstleistung nennen wir dem einfacheren Verständnis wegen «Gesetz», denn hier sind Ihre und unsere gegenseitigen Rechte und Pflichten aufgelistet, welche für die Vertragserfüllung für beide Seiten verpflichtend sind.  Das Gesetz ist somit integraler Bestandteil Ihres Vertrags mit uns. Dienstleisterin ist die Verwaltung.Win, welche die Leistungen der Rechtschutzversicherung und der Sicherheitsfirma koordiniert.

Artikel 1. Grundlagen

  1. Es gilt das Nichtaggressionsprinzip: Der Kunde verpflichtet sich, keine Gewalt gegenüber Dritten anzuwenden.
    1. Darin eingeschlossen sind Handlungen gegen Freiheit, Körper, Leben oder Eigentum Dritter.
    2. Davon ausgenommen sind Notwehrsituationen zum Schutz von Freiheit, Körper, Leben oder Eigentum des Kunden, sowie Hilfeleistung des Kunden gegenüber Dritten in einer Notwehrsituation.
    3. Eine Notwehrhandlung muss der Gefahr angemessen sein. Es gilt die subjektive Einschätzung der Gefahr durch den Kunden.
  2. Die Dienstleisterin schützt den Kunden gegenüber Aggressionen von Dritten.
    1. Sie unterhält einen Sicherheitsdienst, der am Wohnort respektive Firmensitz des Kunden patrouilliert und bei Gewaltakten einschreitet.
    2. Sie unterhält eine Notfallnummer, die eine Sicherheitspatrouille innerhalb von spätestens zehn Minuten nach dem Anruf zu jedem Ort im Staatsgebiet entsendet.
    3. Die Dienstleisterin übernimmt vollumfänglich Schaden, welcher dem Kunden oder seinen Erben durch Dritte innerhalb des Staatsgebiets zugefügt werden.
      1. Der Schaden errechnet sich grundsätzlich aus den Kosten, die für die bestmögliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entstehen.
      2. Im Todesfall gilt der Verdienstausfall des Kunden gegenüber der durchschnittlichen Lebenserwartung in seinem Alter abzüglich der eigenen Lebenshaltungskosten als Schaden gegenüber den Erben.
      3. Die Dienstleisterin führt Tabellen mit Entschädigungen für körperliche Schäden, die nicht heilbar sind.
      4. Für nicht finanzielle, ideelle oder indirekte Schäden, beispielsweise durch eine Vergewaltigung, oder auch nur einfache Beeinträchtigungen, wie den Schattenwurf eines Nachbargebäudes, das Versperren einer Aussicht durch einen Neubau oder Hausfriedensbruch führt die Dienstleisterin Tabellen mit Entgeltungsrichtlinien.
      5. Wo es keinen klare Berechnung, keine Tabelle und keinen vergleichbaren Fall gibt, entscheidet die Dienstleisterin auf Basis einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug von ähnlichen Marktpreisen und Experten.
      6. Im Fall einer Aggression durch Dritte erhält der Kunde zusätzlich zum Schadenersatz ein Schmerzensgeld.
        1. Das Schmerzensgeld beträgt in einfachen Fällen 10% der Schadensumme.
        2. Für umfangreiche Fälle führt die Dienstleisterin Tabellen mit Richtlinien zum Schmerzensgeld.
      7. Die Tabellen sind Bestandteil des Vertrags.
    4. Der Kunde tritt seine Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten, die durch Verletzung des Nichtaggressionsprinzips entstehen, an die Dienstleisterin ab.
  3. Verursacht der Kunde Dritten gegenüber einen Schaden, so übernimmt die Dienstleisterin die Schadensabwicklung.
  4. Die Dienstleisterin bemüht sich, im Falle einer Aggression gegen den Kunden, des Täters habhaft zu werden und diesen zur Verantwortung zu ziehen. Insbesondere verrechnet sie dem Täter sämtliche durch seine Handlungen angerichteten Kostenfolgen, inklusive der Kosten für die Ermittlung des Täters.
    1. Ist der Täter Kunde bei der Dienstleisterin, regelt sie den Schaden gemäss seinem Vertrag.
    2. Ist der Täter Kunde bei einer anderen Dienstlesterin, die seinen Rechtsschutz übernimmt, so stellt die Dienstleiterin des Kunden ihre Ansprüche gegen die Dienstleisterin des Täters, welche ihrerseits gemäss deren Regeln mit diesem den Schaden abrechnet.
    3. Ist der Täter bei keiner Rechtschutzdienstleisterin Kunde, so geht die Dienstleisterin direkt gegen den Täter vor.
      1. Der Täter hat Anrecht auf ein faires Verfahren gemäss Schiedsgerichtsregelung.
      2. Der Entscheid des Schiedsgerichts muss in diesem Fall nicht einstimmig ausfallen, eine einfache Mehrheit reicht.
      3. Die Dienstleisterin nimmt sich die Befugnis, ihre Ansprüche wenn notwendig mit angemessener Gewalt gegen den Täter durchzusetzen.

Artikel 2. Optionale Erweiterungen

Die folgenden Dienstleistungen können bei Vertragsabschluss optional gegen eine Zusatzprämie mitversichert werden:

  1. Rechtsschutz international: Die Dienstleisterin übernimmt international die Kosten für juristische Verfahren.
  2. Haftpflicht international: Die Dienstleisterin übernimmt international die Kosten für vom Kunden verursachte Schäden gegenüber von Dritten.
  3. Schadensersatz international: Die Dienstleisterin übernimmt international die Kosten für Schäden, die aus Aggressionen Dritter gegen den Kunden entstehen.

Artikel 3. Vertragsverstösse

  1. Verstösst der Kunde vorsätzlich gegen seine Pflichten, so haftet er gegenüber der Dienstleisterin für den dadurch entstandenen Schaden.
  2. Verstösst der Kunde grobfahrlässig gegen seine Pflichten, kann die Dienstleisterin je nach Schwere bis zu 70% des Schadens geltend machen.
  3. Kommt die Dienstleisterin ihren Schutzpflichten ungenügend nach, kann der Kunde bis zum achtfachen Schmerzensgeld geltend machen.
  4. Verstösst ein Kunde gegen einen Entscheid eines Schiedsgerichts, ist die Dienstleisterin befugt, angemessene Gewalt gegen den Kunden zur Durchsetzung ihrer Rechte einzusetzen.
  5. Verstösst die Dienstleisterin gegen einen Entscheid eines Schiedsgerichts, ist der Kunde befugt, angemessene Gewalt gegen die Dienstleisterin, ihre Mitarbeiter und Verwaltungsräte zur Durchsetzung seiner Rechte einzusetzen.

Artikel 4. Angemessene Gewaltanwendung

  1. Verstösst eine Partei gegen Auflagen eines Schiedsgerichts, so darf die geschädigte Partei zur Wahrung ihrer Rechte in angemessene Umfang Gewalt anwenden.
    1. Bei unmittelbarer Fluchtgefahr darf eine Person auch vor Vorliegen eines Urteils eines Schiedsgerichts solange festgehalten werden, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
    2. Wird eine festgehaltene Person freigesprochen, oder kommt es zu keinem Verfahren, erhält sie einen Schadenersatz in doppelter Höhe ihres Verdienstausfalls, sowie eine zusätzliche Summe pro Tag.
  2. Angemessen ist Gewaltanwendung, wenn sie nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Mass hinaus geht.
  3. Es ist erlaubt, Personen festzuhalten und in ihrer Bewegung einzuschränken, oder zu überwachen, solange die Gefahr eines Entzugs aus der Verantwortung durch Flucht besteht.
  4. Es ist erlaubt, Vermögenswerte einer Person bis zur Höhe des geschuldeten Betrags zu konfiszieren.
  5. Hat eine Person keine oder ungenügende Vermögenswerte, um einen Schaden zu begleichen, muss sie diesen abarbeiten.
  6. Die Gewaltanwendung endet, sobald der Schaden beglichen wurde oder eine gütliche Einigung zur Abarbeitung des Schadens getroffen wurde und keine Fluchtgefahr mehr besteht.
  7. Ist eine Person mit der Gewaltanwendung nicht einverstanden, kann sie auf eigene Kosten ein Schiedsgericht aufrufen.
  8. Die Kosten für einen angemessenen Gewalteinsatz trägt die schuldige Partei.

Artikel 5. Vertragsänderungen

  1. Dieses Gesetz, die dazugehörigen Tabellen und der Vertrag können nur in gegenseitigem expliziten Einverständnis verändert werden.
  2. Beide Seiten können den Vertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit künden.
    1. Schäden, die noch innerhalb der Vertragslaufzeit entstehen, werden auch über die Vertragslaufzeit hinaus zu den Vertragsbedingungen geregelt.

Artikel 6. Schiedsgerichte

  1. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Rechtschutzversicherung, so sind beide Seiten verpflichtet, zu versuchen, sich gütlich zu einigen.
  2. Kommt innert zwei Monaten keine gütliche Einigung zustande, kann jede Seite ein Schiedsgericht aufrufen.
    1. Ein Schiedsgericht besteht aus 5 unabhängigen Schiedsrichtern, zusammengesetzt
      1. Der Kunde legt 2 Schiedsrichter fest.
      2. Die Dienstleisterin legt 2 Schiedsrichter fest.
      3. Kunde und Dienstleisterin einigen sich gemeinsam auf einen vorsitzenden Schiedsrichter, der das Schiedsgericht leitet und einberuft.
    2. Der Entscheid des Schiedsgerichts muss einstimmig erfolgen.
    3. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist abschliessend und für beide Seiten bindend.
    4. Die Dienstleisterin trägt die Kosten des Verfahrens.